Doping

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Es hat seine Reize, die alljährlichen Veränderungen der Verbotsliste im Detail zu betrachten und so Stück für Stück die Entwicklung des Dopings im Sport nachzuzeichnen, doch würde es den Rahmen dieses Buches sprengen. Die Darstellung der aktuellen Verbotsliste 2020 zeigt zum einen den Status quo der Antidoping-Bestimmungen und stellt gleichzeitig ein Beispielkapitel aus dem aktuellen Buch „Arzneimittel und Doping“ von Thomas Riedl dar; siehe Seite „Aktuelles“.

In diesem Buch finden Sie zu sämtlichen verbotenen Wirkstoffklassen ausführliche Erläuterungen und Hinweise auf mögliche Dopingfallen durch Arzneimittel – auch wenn sie ärztlich verordnet sind!

Seit 2018 fällt auf, dass die WADA viel mehr Wirkstoffbeispiele expressis verbis ergänzt. Ein Auslöser dafür war Trimetazidin, dessen Aufnahme in die Verbotsliste von vielen Topsportlern nicht zur Kenntnis genommen wurde, sodass es mehr als 100 diesbezügliche Aufdeckungen und Sanktionen gab. Im Sinne eines Brückenschlags will man der „Ahnungslosigkeitsstrategie“ einzelner Sportler und Verbände stärker entgegentreten, die im Fall des Nachweises einer ungenannten Substanz keine Vorstellung gehabt haben wollen, dass es sich – die nicht-spezifizierten S6.a Stimulanzien und die S7 Narkotika ausgenommen – stets um beispielhafte Substanznennungen handelt, die chemisch oder pharmakodynamisch analoge Wirkstoffe und Derivate einschließen. An verschiedenen Stellen abgedruckte Passagen wie „and their metabolites and isomers, including but not limited to“, „and other substances with similar chemical structure or biological effect(s)“ oder „including all optical isomers, e.g. d- and l- where relevant, are prohibited“ scheinen je nach Betrachtungsweise für ausgefuchste oder kreative Geister einen zu großen Spielraum offenzulassen, und davor will oder muss man die SportlerInnen schützen. Gleichzeitig lässt die WADA z.B. bei den Wachstumsfaktoren (S2.2.3) und den gentechnischen Fortschritten (M3) keinen Zweifel, dass sie alle Neuentwicklungen dieser verlockenden Leistungsverbesserer sehr genau verfolgt. Die SportlerInnen dürfen auch davon ausgehen, dass eine entsprechende Analytik vorhanden ist, sodass die Verbotsbestimmungen keinesfalls zahnlos sind.

Als Service sind zu den verbotenen Substanzen jeweils gebräuchliche registrierte Arzneispezialitäten erwähnt. Dies ist natürlich keinesfalls als Kriminalisierung der Medikamente gedacht, soll aber ein unmittelbareres Bewusstsein wachrufen, dass sowohl die ärztliche Verordnung als auch der Erwerb von rezeptfreien Apothekenprodukten ohne flankierende Erwirkung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Exemption, TUE) gegebenenfalls ein Doping-Vergehen begründet.

Großes Lob ist in jedem Fall darüber angebracht, dass die WADA ein weltweit uneingeschränkt gültiges und von den meisten Staaten ratifiziertes Instrument geschaffen hat, das die Bedingungen für alle Topsportlerinnen und Topsportler im Ringen um Medaillen, Ruhm und Geld gleich gestaltet.

Hand in Hand mit der Entwicklung immer besserer analytischer Methoden war es möglich, der missbräuchlichen Verwendung von Pharmaka im Sport wirksam Paroli zu bieten.

Sektion I: Substanzen (S) und Methoden (M), die im Training und im Wettkampf verboten sind, „In- and Out-of-Competition“

Substanzen

S0 Nicht zugelassene Substanzen

S1 Anabole Substanzen

S1.1 Androgene anabole Steroide (AAS)

S1.2 Andere anabole Wirkstoffe

S2 Peptid-Hormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika

S2.1 Erythropoietine (EPO) und andere Wirkstoffe, die die Erythropoiese fördern

S2.1.1 Erythropoietin-Rezeptor-Agonisten

S2.1.2 Den Hypoxie-induzierbaren Faktor (HIF) aktivierende Wirkstoffe

S2.1.3 GATA-Inhibitoren

S2.1.4 Hemmstoffe des Transforming Growth Faktor beta

S2.1.5 Agonisten an natürlichen Reparatur-Rezeptoren

S2.2 Peptidhormone und ihre Releasing-Faktoren

S2.2.1 Choriongonadotrop(h)in (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei männlichen Athleten

S2.2.2 Corticotrop(h)ine

S2.2.3 Wachstumshormon

S2.3 Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren

S3 Beta-2-Agonisten

S4 Hormon- und metabolische Modulatoren

S4.1 Aromatase-Inhibitoren

S4.2 Selektive Estrogen Rezeptor Modulatoren (SERMs)

S4.3. Andere Antiestrogene

S4.4. Stoffe, die die Aktivierung des Activin IIB-Rezeptors verhindern

S4.5. Metabolische Modulatoren

S4.5.1 Aktivatoren der PPARd-AMP-aktivierten Proteinkinase und Peroxisomen-Proliferator-aktivierte d-Rezeptor-Agonisten

S4.5.2 Insuline und Insulin-Mimetika

S4.5.3 Meldonium

S4.5.4 Trimetazidin

S5 Diuretika und maskierende Verbindungen

Methoden

M1 Manipulation mit/von Blut und Blutbestandteilen

M1.1 Blutdoping i.e.S.

M1.2 Künstliche Sauerstoff-Träger

M1.3 Jede Form der intravaskulären Manipulation mit Blut und mit Blutkomponenten

M2 Chemische und physikalische Manipulation

M2.1 Probenmanipulation und/oder -verfälschung

M2.2 Intravenöse Infusionen

M3 Gen- und Zelldoping

M3.1 Der Gebrauch von Nukleinsäure-Polymeren und Nukleinsäure-Analoga, die in der Lage sind, Genomsequenzen und/oder die Genexpression – über welchen Wirkungsmechanismus auch immer – zu verändern. In dieser Definition sollten alle Technologien wie das Editieren von Genen, das Stummschalten von Genen oder der Gentransfer subsumiert sein, sie ist versteht sich aber nicht nur auf die derzeit bekannten Techniken beschränkt.

M3.2 Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen

Sektion II: Substanzen und Methoden, die im Wettkampf verboten sind, „In-Competition“

Alle Substanzen und Methoden der Sektion I zuzüglich

S6 Stimulanzien

S6.a Nicht spezifizierte

S6.b Spezifizierte

S7 „Narkotika“, ins Deutsche besser übersetzt mit „Schmerzmittel vom Opioid-Typ“

S8 Cannabinoide

S9 Glucocorticoide, Glucocorticosteroide, „Cortison“

Anmerkungen von 2012 unverändert gültig

 

Sektion III: Substanzen, die in bestimmten Sportarten verboten sind

P1 Beta-Blocker inklusive gemischte a-/b-Blocker

 

Monitoring-Programm

  • Ecdysteron (zu S1 Anabole Steroide gerechnet) während Trainingsperiode und Wettkämpfen
  • Gleichzeitiger Gebrauch mehrerer erlaubter S2 Beta-2-Agonisten während Trainingsperiode und Wettkämpfen
  • 2-Ethylsulfanyl-1H-benzimidazol = Bemitil während Trainingsperiode und Wettkämpfen
  • S6 Stimulanzien Bupropion, Coffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol und Synephrin während der Wettkämpfe
  • S7 Narkotika Codein, Hydrocodon, Tramadol während der Wettkämpfe
  • S9 Glucocorticoide alle Verabreichungsformen für die Ausnahmebestimmungen bestehen während der Wettkämpfe sowie alle Verabreichungsformen während des Trainings